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BGH, 25.03.2020 - 4 StR 571/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafzumessung
Verfahrensgang
- LG Bochum, 24.06.2019 - 30 Js 227/18
- BGH, 25.03.2020 - 4 StR 571/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.2012 - 5 StR 438/12
Heimtückemord (Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers trotz eines zuvor …
Auszug aus BGH, 25.03.2020 - 4 StR 571/19
Insoweit dürfte es sich um eine missverständliche Formulierung handeln, denn dem Urteil lässt sich im Weiteren jedenfalls entnehmen, dass nach den konkreten Umständen der Erregungszustand die Angeklagte nicht hinderte, auch die Bedeutung der alkoholbedingt herabgesetzten Abwehrfähigkeit des Tatopfers zu erkennen und in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (zum Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 399/09 und vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233), zumal die Trunkenheit des Tatopfers offensichtlich und die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten zwar eingeengt, aber hinsichtlich des Tatablaufs erhalten war. - BGH, 14.01.2010 - 4 StR 399/09
Heimtücke (subjektive Tatseite)
Auszug aus BGH, 25.03.2020 - 4 StR 571/19
Insoweit dürfte es sich um eine missverständliche Formulierung handeln, denn dem Urteil lässt sich im Weiteren jedenfalls entnehmen, dass nach den konkreten Umständen der Erregungszustand die Angeklagte nicht hinderte, auch die Bedeutung der alkoholbedingt herabgesetzten Abwehrfähigkeit des Tatopfers zu erkennen und in ihrer Bedeutung für die Tat zu erfassen (zum Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 ? 4 StR 399/09 und vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233), zumal die Trunkenheit des Tatopfers offensichtlich und die Wahrnehmungsfähigkeit der Angeklagten zwar eingeengt, aber hinsichtlich des Tatablaufs erhalten war.